Weiter ÖVP-Aufregung über Todesstrafe-Aussage Kickls

ÖVP wirft Kickl Radikalität vor © APA/HELMUT FOHRINGER

Dass FPÖ-Chef Herbert Kickl eine „Volksinitiative“ zur Wiedereinführung der – von ihm selbst abgelehnten – Todesstrafe für zulässig hielte, sorgte auch am Samstag für Aufregung im Nationalratswahlkampf. ÖVP-Klubmann August Wöginger nutzte dies in einer Aussendung einmal mehr, um Kickl, der auf jüngsten Plakaten sanftere Töne angeschlagen hatte, Radikalität vorzuwerfen. Der freiheitliche Parteiobmann solle eine solche Volksabstimmung ausschließen.

Kickl hatte die Aussage in einem Interview mit der „Presse“ und Bundesländerzeitungen (Freitag-Ausgaben) getätigt. Er sprach sich dabei für eine Durchgängigkeit von einem Volksbegehren zu einem Gesetz aus. „Jedes Gesetz, das im Nationalrat beschlossen werden kann, soll auch in Form einer Volksinitiative beschlossen werden können“, meinte er dabei. Das Parlament könne die Todesstrafe einführen, daher „muss es logischerweise auch für eine Volksinitiative möglich sein“. Er selbst sein ein klarer Gegner und glaube auch gar nicht, dass dies mehrheitsfähig sei.

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Bereits am Freitag hatte die Aussage einen Proteststurm bei den politischen Gegnern ausgelöst. Am Samstag legte Wöginger nach und forderte, dass Kickl nach seiner „absurden Ansage“ eine solche Volksabstimmung ausschießen müsse. „Auch im Modell der direkten Demokratie sind Menschenrechte unverhandelbar. Auch in der Schweiz dürfen Volksabstimmungen nicht dem Völkerrecht und den Menschenrechten zuwiderlaufen“, unterstrich Wöginger: „Die Todesstrafe ist Mittelalter und verstößt aus gutem Grund gegen die Menschenrechte.“

Bereits am Freitag hatten neben der ÖVP von Parteichef Karl Nehammer abwärts auch SPÖ und Grüne die Aussagen Kickls scharf abgelehnt. Für die FPÖ sprang Generalsekretär Christian Hafenecker in die Bresche. Die „vorgetäuschte Angst“ vor einer Wiedereinführung der Todesstrafe in Österreich sei völlig unbegründet. Jedes Gesetz, egal ob durch Parlamentsbeschluss oder „Volksinitiative“ zustande gekommen, müsse sich in letzter Konsequenz an der Verfassung und an den verfassungsrechtlich geschützten Grund – und Freiheitsrechten messen lassen, betonte Hafenecker.

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